Foto-Recht
Personen fotografieren
Sascha Hübl ist engagierter Kartfahrer und Fotograf. Beim Kartsport ist es vorgeschrieben, einen Motorradhelm zu tagen. Viele der Kartfahrer tragen Helme mit verspiegelten oder stark abgedunkelten Visieren. „Deshalb bin ich mir unsicher, ob es sich um eine Verletzung der Privatsphäre handelt, wenn ich die Fahrer ohne deren ausdrücklicher Erlaubnis fotografiere; es sind ja keinerlei Gesichtszüge zu erkennen.“
Antwort Mathias Straub:
Für Kartfahrer gelten grundsätzlich dieselben Regeln, die für alle Personen gelten: Solange keine Ausnahmekonstellation vorliegt (dazu gleich), benötige ich die Zustimmung einer Person, um diese fotografieren zu dürfen.
Das gilt aber nur, wenn die Person überhaupt klar erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ergibt sich zumeist anhand der Gesichtszüge. Diese sind jedoch im vorliegenden Fall gerade durch den Helm und das verspiegelte oder getönte Visier dem Blick entzogen. Allerdings könnte im Einzelfall – aufgrund Beschriftungen des Karts, des Helms oder der Kleidung – eine Identifizierung des Fahrers auch durch andere Begleitumstände möglich sein. Ausreichend ist, dass zumindest der nähre Bekanntenkreis des Fahrers aufgrund der sichtbaten Merkmale auf die Person des Fahrers schließen kann. Nicht erforderlich ist, dass schlichtweg jeder den Fahrer erkennen kann. Eine Erkennbarkeit kann also auch gegeben sein, wenn keinerlei Gesichtszüge des Fahrers sichtbar sind. Zumeist wird bei Fotos von Kartfahrern aber bereits eine Erkennbarkeit des Fahrers nicht vorliegen.
Selbst wenn der Fahrer erkennbar ist, gibt es dennoch einige Ausnahmekonstellationen, in denen er auch ohne Erlaubnis fotografiert werden darf.
Das Fotografieren kann erlaubt sein, wenn es sich bei dem Fahrer um eine prominente Person (sogenannte Person der Zeitgeschichte) handelt. Zu unterscheiden ist aber, ob es sich um einen prominenten Kartfahrer handelt oder um einen (aus anderen Gründen) Prominenten beim Kartfahren. Der prominente Kartfahrer darf in der Ausübung seiner Tätigkeit – Kartfahren – fotografiert werden, da dies der zulässigen öffentlichen Berichterstattung über ihn dient. Anders wäre dies bei einem berühmten Schauspieler, der in seiner Freizeit an einem Hobby-Kart-Turnier teilnimmt. Das Fotografieren hierbei kann die Privatsphäre des Schauspielers tangieren und daher rechtsverletzend sein.
Auch Nichtprominente dürfen fotografiert werden, wenn das Foto auf einer öffentlichen Veranstaltung gefertigt wird und sich die abgebildete Person nicht blickfangmäßig aus dem anonymen Umfeld hervorhebt. Das Foto muss als Abbild der gesamten Veranstaltung einzuordnen sein, nicht als Porträtaufnahme eines einzelnen oder mehrerer einzelner Personen. Da es vorliegend aber gerade um Fotografien der einzelnen Fahrer gehen soll, liegt diese Ausnahmekonstellation eher fern.
Schließlich ist es erlaubt, Menschen abzubilden, wenn diese nur als sogenanntes Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv des Bildes zu sehen sind. Auch dies liebt bei der Herstellung der Fotografien von einzelnen Kartfahrern allerdings ziemlich fern.
Fazit Liegt keine Erkennbarkeit vor, gibt es kein Problem. Wenn der Fahrer jedoch erkennbar – und nicht zufällig prominent – ist, dürfen solche Fotos in der Regel nicht ohne seine Erlaubnis geschossen werden. Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalles müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhaltes erfolgen.
Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.
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