Foto-Recht
Medienrecht für Fotowebsites
Websites unterliegen dem Teledienstegesetz (TDG), es besteht Anbieterkennzeichnungspflicht bzw. "Impressumspflicht" (§6 TDG). Für Fotowebsites sind vor allem wichtig die Beachtung des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild. Werke wie Fotos, Kunst u. ä. sind vor Verbreitung durch andere geschützt. Der von Christo verhüllte Reichstag ist z. B. kein dauerhaft angelegtes Werk. Fotos davon dürfen nur mit Zustimmung verbreitet werden. Architektur darf als Foto ohne Einwilligung nur verbreitet werden, wenn sie von öffentlich zugänglicher Stelle aufgenommen wurde. Verbreitung von Innenaufnahmen (auch von Kirchen, Schlössern) sind immer zustimmungspflichtig. Ohne Zustimmung dürfen Fotos von Personen der Zeitgeschichte, von Personen als Beiwerk (z. B. bei Landschaftsfotos) oder bei Versammlungen verbreitet werden. Verbreitung im Web ist "unkörperlich". Achten Sie beim Model-Release auf Ihr Recht zur "unkörperlichen Verwertung".
Frank Dobisch, Leiter Multimediaproduktion, Wildner Akademie München / www.wildner.de