Foto-Recht

Fotos von Schulveranstaltungen

Frage von Bernd Hentschel:

Mit großem Interesse habe ich in fM 02/2009 den Beitrag zum Thema Fotos von Schulveranstaltungen gelesen. Ich verstehe diesen Text so, dass die Online-Auswahl von Veranstaltungsfotos nicht ohne Erlaubnis möglich ist. Nicht mal die Ausstellung der Bilder zur direkten Auswahl auf einer Tafel im Eingangsbereich der Veranstaltung wäre dann noch möglich. Hat der Fotograf die Chance, zusammen mit dem Veranstalter im „Kleingedruckten“ zu regeln, dass eine Ausstellung und Vermarktung der Bilder zulässig ist?


Antwort von Dr. Endress Wanckel:

Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen: Die Ausstellung repräsentativer Veranstaltungsfotos mit vielen Abgebildeten kann nach §23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erlaubt sein. Das Gesetzt enthält leider darüber hinaus keine generelle Ausnahme von der Regel, dass schon für das öffentliche „Zurschaustellen“ eine Einwilligung erforderlich ist. Natürlich wird oft von dieser objektiven Rechtslage abgewichen, insbesondere in Schulen, ohne dass jemand daran Anstoß nimmt. Sei es aus Unkenntnis der strengen Rechtslage oder weil die Abgebildeten diese Praxis tolerieren oder sogar ausdrücklich befürworten. Dies ändert aber nichts daran, dass dabei die Gefahr besteht, dass doch ein Abgebildeter aufgrund seines „Rechts am eigenen Bild“ (§22 KUG) gegen die Ausstellung und Vermarktung der ihn zeigenden Bilder vorgeht – und das nicht nur mit einem „bösen Brief“, sondern gleich in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung per Anwalt. Dieses Risiko könnte völlig rechtssicher nur durch die Einwilligungserklärung beseitigt werden, die jeder einzelne Abgebildete unterschreibt. Praktisch besteht dabei das (oft unlösbare) organisatorische Problem, diese Erklärung wirklich von jedem unterschrieben zu erhalten (bei Kindern von den Erziehungsberechtigten) und Fotos von solchen Personen, die die Unterschrift verweigern, auszusortieren.

Mitunter versuchen Veranstalter das Problem durch Hinweise auf Einladungen, Plakaten, Aushängen und Eintrittskarten zu lösen. Eine mögliche Formulierung lautet: „Wir weisen darauf hin, dass die Veranstaltung fotografisch dokumentiert wird. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erkläre ich mich damit einverstanden, dass alle dort entstehenden Aufnahmen meiner Person unwiderruflich zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Dokumentation und zur Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zum Verkauf der Bilder an andere Teilnehmer zu deren Privatgebrauch als Erinnerungsfotos genutzt werden dürfen. Meine Einwilligung umfasst zu diesen Zwecken die Ausstellung der Bilder, auch im Internet.“ Solche Hinweise tragen jedenfalls dazu bei, Streitigkeiten zu vermeiden. Ob sie vor Gericht standhalten würden, wenn es „hart auf hart“ geht, ist fraglich. Zunächst besteht das Beweisproblem, dass der Hinweis auch tatsächlich gelesen wurde. Jedenfalls müsste der Hinweis so platziert sein, dass jeder Besucher ihn vor dem Erwerb der Eintrittskarte und vor dem Betreten der Veranstaltung lesen und er nicht übersehen werden kann. Auch dann bleibt zweifelhaft, ob es sich bei solchen einseitig vom Veranstalter vorgegebenen Hinweisen um rechtlich verbindliche Willenserklärungen der Abgelichteten handelt. Dies wäre wiederum erst mit deren Unterschrift sichergestellt. Zu diesem Zweck könnte der Hinweis bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Vertragsverhältnissen stattfinden (zum Beispiel Tanzschulen-Abschlussbälle), bereits in den Vertrag aufgenommen werden (also zum Beispiel bei Buchung des Tanzkurses). Dort darf er aber dann nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Urteile zur Rechtswirkung solcher Hinweise sind soweit ersichtlich noch nicht ergangen.

Quelle: fotoMagazin 04/2009