Veröffentlicht am: 19.01.2020 um 08:27 Uhr:
Auto und Verkehr: Na sauber: Wäsche mit Folgen – Wann haftet der Betreiber für einen Schaden?
» Er muss für eine reibungslose, gefahrenfreie Benutzung der Waschanlage sorgen. In einem Fall hatte ein Mitarbeiter den Autofahrer falsch eingewiesen. Hier war der Betreiber dran (AG Borna, Az. 3 C 1150/11). Das gilt ebenso, wenn er nicht darauf hinweist, dass sich das Einfahrtstor im Winter nach jedem Fahrzeug schließt, und das Autodach dadurch beschädigt wird (AG Pforzheim, AZ 3 C 382/13). Ein Autofahrer ist auch nicht verantwortlich, wenn die Infos an der Waschanlage veraltet sind oder nicht zutreffen. Das Amtsgericht Altenburg urteilte, dass die Anmerkung „Antenne einschieben oder abnehmen“ nicht genügt, wenn sie sich konstruktionsbedingt weder abnehmen noch einschieben lässt (Az. 5 C 922/00). «
Quelle: ADAC motorwelt 9/2018