Veröffentlicht am: 05.01.2020 um 19:41 Uhr:
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Auto und Verkehr: Na sauber: Wäsche mit Folgen - Wer muss zahlen, wenn mein Auto in der Waschanlage beschädigt wird?
» Grundsätzlich gilt: Der Kunde muss beweisen, dass der Schaden während des Waschens entstanden ist, der Anlagenbetreiber, dass er nichts falsch gemacht hat. In der Praxis ist das nicht immer einfach. Die aktuellen Urteile zum Thema liefern kein einheitliches Bild. So bekam ein Autofahrer Recht, dessen Fahrzeugdach nach dem Waschvorgang verkratzt war. In diesem Fall lag die Beweislast nicht bei ihm. Die Richter urteilten, dass der Schaden nach dem sogenannten Anscheinsbeweis nur in der Waschanlage entstanden sein konnte (AG Hamburg, 20a C 536/13). Schlecht lief es für einen anderen Kläger: Obwohl der Schaden nachweislich durch einen kaputten Sensor in der Anlage verursacht wurde, war das Gereicht der Meinung, dass der Betreiber den Defekt vorher nicht erkennen konnte (OLG Frankfurt, Az. 11 U43/17). «
Quelle: ADAC motorwelt 9/2018