Veröffentlicht am: 11.04.2025 um 17:30 Uhr:
Auto und Verkehr: Falschparken kann teuer werden
» Dass man sein Auto oder Motorrad nicht auf dem Gehweg parken darf, weiß – hoffentlich – jeder. Weniger bekannt ist dagegen die Tatsache, dass das Fahrzeug in einem solchen Fall unter bestimmten Umständen sofort abgeschleppt werden darf. Das musste auch ein Autofahrer lernen, der sein Auto auf einem Bürgersteig geparkt hatte und gerade dazukam, als es abgeschleppt werden sollte. Das Abschleppunternehmen war 18 Minuten nach der Feststellung der Ordnungswidrigkeit beauftragt worden. In einem anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ging es um einen Betrag von 174 Euro, den der Betroffene für den abgebrochenen Abschleppvorgang nicht zahlen wollte. Das Gericht entschied jedoch, die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Leerfahrt sei rechtmäßig. Zwar dürfe ein Fahrzeug nicht allein deshalb abgeschleppt werden, weil das Parken auf dem Gehweg eine Ordnungswidrigkeit ist. Speziell in diesem Fall aber habe das Fahrzeug des Klägers eine unmittelbare Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Daher stuften die Richter das Parken als Verkehrsbehinderung ein und erklärten Abschleppvorgang somit zu einer rechtmäßigen Gefahrenabwehrmaßnahme. «
Quelle: acv - Automobil-Club-Verkehr - Profil 1/2018