Veröffentlicht am: 23.09.2024 um 23:11 Uhr:
Berufsleben: Aufhebungsverträge: Worauf ist zu achten?
» (dpa/mag). Eine Kündigung ist für viele Mitarbeiter keine schöne Vorstellung. Fristen sind einzuhalten und im schlimmsten Fall zerstreitet man sich mit dem Arbeitgeber. Für viele ist deshalb der Aufhebungsvertrag eine attraktive Alternative. Er bietet beiden Seiten mehr Flexibilität. Doch Vorsicht: Auch dabei kann es für Mitarbeiter Haken geben.
Die Vorteile eines Aufhebungsvertrags sind die schnelle Regelung von Differenzen. „Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren schont das Finanzen und Nerven”, sagt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Der Umstand, dass sich beide Seiten im Guten trennen, kann sich außerdem positiv auf das Arbeitszeugnis auswirken.
Für Arbeitnehmer ist er auch dann interessant, wenn sie einen neuen Job in Aussicht haben und zum Beispiel schnell aus ihrem Arbeitsvertrag raus wollen. Anders als bei einer Entlassung kann der Mitarbeiter außerdem mitbestimmen, zu welchen Konditionen er aus dem Betrieb ausscheidet. „Das ist ein großer Vorteil im Vergleich zu einer einseitigen Kündigung“, sagt Peter Voigt von der IG Bergbau, Chemie, Energie in Hannover.
Inhaltlich sollten im Aufhebungsvertrag alle Fragen geregelt werden, die noch offen sein könnten: „Das reicht vom Resturlaub über die Höhe der Abfindung bis zur Note im Arbeitszeugnis”, erläutert Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Weil der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, kann es passieren, dass er von der Agentur für Arbeit für bis zu drei Monate keine finanzielle Unterstützung erhält. Um die Gefahr einer solchen Sperrzeit zu minimieren, sollte der Vertrag daher entsprechend formuliert werden: „Der Aufhebungsvertrag sollte eine Klausel enthalten, dass er geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden“, rät Voigt.
Abschläge beim Arbeitslosengeld drohen auch, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. „Zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss mindestens die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist liegen”, sagt Bredereck. Sind die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen länger, sind diese entscheidend. Deshalb sollte im Vertrag das Ausstellungsdatum sowie das Datum des Ausscheidens aus dem Betrieb klar genannt werden.
„Aufhebungsverträge sind für Arbeitnehmer oft ungünstig, weil dabei gerne mal Kündigungsfristen umgangen werden“, bestätigt Marquard. Einen Aufhebungsvertrag sollten Mitarbeiter daher niemals spontan oder unter Druck unterschreiben. „Der Verlust des Arbeitsplatzes ist eine existenzielle Bedrohung, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, eine Drohkulisse aufzubauen.” Oft sei es besser, auf Zeit zu spielen: „Ein Kündigungsschutzverfahren bietet dem Arbeitnehmer in der Regel mehr Sicherheit.” «
Quelle: Kölner Wochenspiegel vom 8. Juli 2015