Veröffentlicht am: 27.04.2024 um 19:32 Uhr:
Auto und Verkehr: Blendend
» Die Benutzung der Lichthupe ist erlaubt, wenn Sie oder andere in Gefahr sind. Außerdem außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn Sie überholen (StVo § 5 Abs. 5). Dabei dürfen andere weder geblendet noch belästigt werden. Vorsicht ist auf der Autobahn geboten: Erlaubt ist kurzes Aufblenden, wenn ein Fahrzeug auf der linken Spur die Überholabsicht trotz Blinkens nicht erkennt. Fährt der Hintermann aber zu nah auf und betätigt dabei über längere Zeit die Lichthupe, ist das Nötigung und kann zu hohen Strafen bis zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. «
Quelle: ADAC motorwelt 12/2019