Veröffentlicht am: 13.02.2024 um 07:13 Uhr:
Auto und Verkehr: Kleine Schäden sind keine Bagatelle
» Fahrerflucht - das liest sich dramatisch. Dass vorsätzliches Verlassen eines Unfallorts drakonische Strafen nach sich zieht, weiß fast jeder. Mit einer hohen Geldbuße ist zu rechnen, zwei Punkte werden bei einem dazu verhängten Fahrverbot und drei Punkte bei einem Entzug der Fahrerlaubnis auferlegt. Doch das gilt nicht nur bei schweren Unfällen, sondern auch schon bei Bagatellschäden. Wer beispielsweise beim Zurücksetzen in eine Parklücke das hintere Fahrzeug leicht touchiert, sich darauf verlässt, dass schon nichts passiert ist und einfach wegfährt, macht sich damit ebenfalls strafbar. Nach § 142 StGB wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, „der sich nach Ablauf einer Wartefrist vom Unfallort entfernt hat und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht”.
Dabei kann der Begriff der Wartefrist durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Die Wartefrist richtet sich nach dem Feststellungsinteresse, der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit und richtet sich stets nach dem Einzelfall. Dazu ein paar Beispiele: Laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist eine Wartezeit von 30 Minuten angemessen. Die Länge der Wartezeit richtet sich aber auch nach der Schwere des Unfalls. Auf einem Einkaufsparkplatz oder im ruhenden Verkehr mitten am Tag sollte man mindestens 30 bis 45 Minuten auf den Autobesitzer warten, da davon auszugehen ist, dass sich dieser in der Nähe befindet. Nachts in einem Parkhaus reichen dagegen 15 bis 20 Minuten Wartezeit aus, wenn ein Seitenspiegel abgefahren oder andere Teile des Fremdfahrzeugs beschädigt wurden. Handelt es sich um einen Unfall mit Personenschaden, sollte mindestens eine Stunde gewartet werden.
Sollte der Fahrer oder Besitzer des beschädigten Fahrzeugs dann immer noch nicht erschienen sein, ist es keinesfalls ausreichend, die Visitenkarte oder einen Zettel mit Namen und Adresse des Unfallverursachers am Fahrzeug zu hinterlassen. Stattdessen muss nach Ablauf der Wartezeit die Polizei verständigt werden, damit diese die Personalien der Beteiligten und den Schaden aufnehmen kann. «
Quelle: ACV Profil 4/19