Veröffentlicht am: 25.10.2020 um 14:14 Uhr:
Auto und Verkehr: Behinderung - Wie schnell sollte ich eine Unfallstelle räumen?
» Ist der Schaden am Fahrzeug nur geringfügig muss die Unfallstelle sofort geräumt werden. Allerdings wird dazu in § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO keine genaue Schadenshöhe definiert. Generell gilt: Stundenlanges Blockieren einer Straße oder Kreuzung um auf die Polizei zu warten, ist oft überflüssig. Denn die Beamten sind nicht dazu da, die Schuldfrage zu klären. Für die Beweissicherung machen Sie am besten Fotos. Gibt es Verletzte bzw. schwere Schäden sollten Sie an Ort und Stelle auf die Ordnungshüter warten. «
Quelle: ADAC motorwelt 06/2018