Veröffentlicht am: 23.01.2024 um 19:40 Uhr:
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Recht: Batterie laden: Nur mit Erlaubnis des Vermieters
» Auf Nachfrage bestätigen sowohl die Kfz-Versicherung wie auch die Privat-Haftpflichtversicherung, dass in einem solchen Fall kein Versicherungsschutz besteht.
Das mag dem Fahrzeugeigner kleinlich vorkommen, doch er sollte auch das Problem des Vermieters sehen. Sollte das Ladegerät tatsächlich über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten angeschlossen sein, wäre die Gefahr eines Kurzschlusses oder eines Brandes wahrscheinlich nicht einmal von der Hand zu weisen. Und seine Befürchtung, dass möglicherweise kein Versicherer für einen daraus entstehenden Brandschaden einsteht, ist durchaus berechtigt.
Denn die Voraussetzung für eine Haftung der Kfz-Haftpflicht wäre laut § 7 des Straßenverkehrsgesetzes, dass sich das Schadensereignis „beim Betrieb des Fahrzeugs” ereignet hat. Dies ist bei einem Brand infolge eines dauerhaft angeschlossenen Ladegeräts aber nicht der Fall, weil die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs beim dauerhaften Nachladen vollständig aufgehoben ist.
Die Allgemeinen Bedingungen, die dem Vertrag mit einer privaten Haftpflichtversicherung zugrunde liegen, schließen die Deckung in einem solchen Fall ebenfalls aus. Denn hier greift die so genannte „Benzinklausel”, die besagt, dass die Haftpflicht des Eigentümers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert ist. Im rechtlichen Sinne will der Besitzer das Fahrzeug aber nicht „gebrauchen”, sondern lediglich ein nicht zum Fahrzeug gehörendes Ladegerät an der Batterie anschließen. «
Der Kölner Rechtsanwalt - Stefan Müllen ist Spezialist für Verkehrsrecht und kommentiert aktuelle Urteile.
Quelle: ACV Profil 3/19